Dazu kann vorab auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen verwiesen und noch einmal betont werden, dass sich auch bei Anwendung der Lageklassen- anstelle der statistischen Methode und unter Zugrundelegung eines absoluten Landwerts (bei einer Veräusserung des gesamten landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers) gemäss der Schätzung von B. für die abzutretende "hofnahe" Fläche kein zu entschädigender relativer Landwert ergibt, der mit dem von der Vorinstanz dafür zugestandenen Quadratmeterpreis von Fr. 75.00 nicht angemessen abgebildet würde.