Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung des Minderwerts der Sichtzonenflächen von 1'211 m2 auf den Parzellen Nrn. bbb und eee und der Zufahrtsfläche von 100 m2 auf der Parzelle Nr. bbb sowie zur Ermittlung des Mehraufwands durch die Sichtzone auf der Parzelle Nr. bbb bei der Bewirtschaftung der Kleinfläche von 264 m2 und der Restfläche (ausserhalb der Sichtzone). Auf diese Beweismassnahmen darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2020 vom 9. September 2021, Erw. 3.1). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten hinreichend dokumentiert und ausgewiesen.