Hinzu kommt, dass die Bankettfläche zwischen der Fahrbahn- bzw. Trottoirfläche und der Böschung liegt, die ohnehin höchstens beschränkt und kaum gewinnbringend landwirtschaftlich nutzbar ist. Eine enteignungsgleiche Nutzungsbeschränkung und ein daraus resultierender Minderwert der Bankettfläche sind somit nicht erkennbar, schon gar nicht ein solcher von Fr. 5.00 pro m2, der auf der Annahme eines Verkehrswerts von Fr. 10.00 pro m2 für ackerbaulich nutzbares Land beruht.