unmöglich gewesen ist; (b) der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war; (c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. Dass auf beiden Seiten der Z-Strasse ein Bankett als Ruderalfläche errichtet wird, die nicht zu den vom Beschwerdeführer abzutretenden Landflächen gehören soll, was aufgrund der Strassenbauprojektpläne schon einmal zweifelhaft ist, war bereits aus den Strassenbauprojektplänen (Situationsplan 1:500, 2. Teil AO Z-Strasse; Landerwerbsplan 1:500, 2. Teil AO Z-Strasse) ersichtlich, die Teil der Auflageakten bildeten (vgl. Vorakten, act. 9).