Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Minderwertentschädigung für die Kiesbankettfläche – soweit aus den Akten ersichtlich – erstmals im Anschluss an die Augenscheinverhandlung vom 28. April 2021 mit Eingabe vom 17. Mai 2021 und damit klar ausserhalb der Auflagefrist vom 27. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 geltend machte. Gemäss § 155 Abs. 1 BauG kann der Enteignete nachträgliche Forderungen und Begehren beim Spezialverwaltungsgericht geltend machen, wenn (a) ihm der Bestand eines beanspruchten Rechts erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse