4. Weitere Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer für die Kiesbankettfläche separat geforderten Minderwertentschädigung erübrigen sich daher grundsätzlich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Minderwertentschädigung für die Kiesbankettfläche – soweit aus den Akten ersichtlich – erstmals im Anschluss an die Augenscheinverhandlung vom 28. April 2021 mit Eingabe vom 17. Mai 2021 und damit klar ausserhalb der Auflagefrist vom 27. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 geltend machte.