Nach Abzug dieses Mehraufwands vom oben angeführten Zwischensaldo von Fr. 3'553.00 resultiert ein Restbetrag von Fr. 2'123.00, der auch noch zur Deckung des Minderwerts einer allfälligen Zufahrtsschneisenfläche auf die "Kleinfläche" von 264 m2 in Höhe des vom Beschwerdeführer dafür genannten Betrages von Fr. 500.00 wie übrigens auch zur Deckung eines allfälligen Minderwerts der auf der Parzelle Nr. bbb errichteten Kiesbankettfläche von Fr. 5.00 pro m2 für insgesamt 12 m2, mithin von Fr. 60.00 bei weitem ausreichen würde. - 22 -