Gewinnschmälernde Betriebserschwerungen werden nicht in der Form eines kapitalisierten Jahresausfalles, sondern in der Regel nur auf fünf bis zehn Jahre hinaus entschädigt. Damit wird der von der Enteignung unabhängigen Erneuerungsbedürftigkeit des Betriebs und der Pflicht des Enteigneten, den Schaden gering zu halten, Rechnung getragen (HESS/W EIBEL, a.a.O., Art. 19 N 200). Auf zehn Jahre hochgerechnet beläuft sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand auf einen Betrag von Fr. 1'430.00.