Wird der obgenannte Minderwert der "Kleinfläche" in Höhe von maximal Fr. 1'584.00 (ein höherer Verkehrswertverlust wird nicht dargelegt und ist auch nicht ansatzweise plausibel) von der von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugesprochenen Minderwertentschädigung von Fr. 5'137.00 (berechnet auf der Basis der gesamten Sichtzonenfläche) abgezogen, verbleibt als Entschädigung für die Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungserschwernisse auf den Sichtzonenflächen der Parzellen Nrn. bbb und eee ein Betrag von Fr. 3'553.00.