Der Hinweis der Vorinstanz, es brauche für die Zufahrt auf die Kleinfläche keine Schneise, ermöglichte es dem Beschwerdeführer, den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt durch die Behauptung des Gegenteils sachgerecht beim Verwaltungsgericht anzufechten. Er wusste durch diesen Hinweis, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging. Entsprechend wurde sein Gehörsanspruch nicht verletzt (vgl. dazu statt vieler BGE 143 III 65, Erw. 5.2 mit Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022, Erw. 2.1).