nicht als notwendig erachtet wird, stellt im Übrigen keine Gehörsverletzung dar. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verpflichtet die Behörde nicht, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Hinweis der Vorinstanz, es brauche für die Zufahrt auf die Kleinfläche keine Schneise, ermöglichte es dem Beschwerdeführer, den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt durch die Behauptung des Gegenteils sachgerecht beim Verwaltungsgericht anzufechten.