Obwohl Trottoirs gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten sind, dürfen sie von Fahrzeugen benützt, insbesondere überfahren werden, wenn der Fahrzeugführer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten besondere Vorsicht walten und ihnen den Vortritt lässt (Art. 43 Abs. Satz 2 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht explizit auf diese Möglichkeit hinwies und nicht näher erläuterte, weshalb eine Zufahrtsschneise - 21 -