Selbst unter Einbezug einer weiteren, nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mehr ackerbaulich nutzbaren Fläche von 100 m2 für die Zufahrt zur "Kleinfläche" von 264 m2 mit Zugfahrzeug und Maschinen würde sich die Minderwertentschädigung unter Zugrundelegung der eigenen Berechnung des Beschwerdeführers um lediglich Fr. 500.00 (100 m2 x Fr. 5.00 Minderwert pro m2) auf Fr. 2'084.00 erhöhen. Bemerkenswert ist übrigens in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer unter diesem Titel nur eine Minderwertentschädigung von Fr. 5.00 pro m2 und nicht von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswerts von Fr. 10.00 pro m2 for-