eine nicht mit der Bestimmung des objektiven Verkehrswerts zu vermischende Berechnung des subjektiven Schadens des Beschwerdeführers hinauslaufen würde, und würde weiter angenommen, dass zufolge des erwähnten Minderertrags auch der objektive, im Handel erzielbare Verkehrswert (von Fr. 10.00 pro m2) gleichermassen um 60% abnehmen würde, so käme man auf eine Minderwertentschädigung von maximal Fr. 1'584.00 (264 m2 x Fr. 6.00). Die restlichen 905 m2 Sichtzonenflächen sind von keiner für den Betrieb des Beschwerdeführers relevanten Nutzungs- bzw. Bepflanzungsbeschränkung betroffen und erleiden demzufolge auch keinen