3.3.3. Eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung dazu, weshalb der Verkehrswert der gesamten Sichtzonenflächen auf den Parzellen Nrn. bbb und eee mit einer Fläche 1'211 m2 durch die Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Teilfläche von 264 m2 auf der Parzelle Nr. bbb mehr als die Hälfte, konkret mindestens zwei Drittel (= Fr. 6'850.00) eingebüsst haben soll, fehlt im Vortrag des Beschwerdeführers vollständig. Namentlich liefert der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht der Agriexpert vom 14. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 5) keinen Anhaltspunkt für einen derartigen Minderwert der gesamten Sichtzonenfläche. Würde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Agriexpert in Ziff.