Verbote, zonenkonforme Bauten zu errichten, Intensivkulturen in Plastiktunnels anzulegen, eine Baumschule zu betreiben oder Jauche auszubringen, hat das Bundesgericht als nicht enteignungsgleich und folglich als nicht entschädigungspflichtige Nutzungsbeschränkungen gewertet (ENRICO RIVA, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 N 209 und 216 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz hat den durch die Sichtzone bewirkten Eingriff in die Nutzung der Parzellen Nr. bbb und eee als enteignungsähnlich qualifiziert, was mit Blick auf den daraus resultierenden Ertragsverlust auf einer wohl nur noch als Wiesland nutzba-