3.3. 3.3.1. Bei planerischen Eigentumsbeschränkungen, die nicht die Intensität eines vollständigen Bau- bzw. Nutzungsverbots erreichen, wird die (entschädigungspflichtige) Enteignungsähnlichkeit (sog. materielle Enteignung) hauptsächlich danach beurteilt, welche Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung dem Eigentümer noch verbleiben. Die Frage nach der Möglichkeit einer wirtschaftlich noch sinnvollen Nutzung stellt sich auch für Grundstücke in der Landwirtschaftszone, die einschränkenden Bewirtschaftungsvorschriften unterworfen werden.