Dazu habe die Vorinstanz pauschal und ohne nähere Begründung erwogen, dass die Notwendigkeit einer Zufahrtsschneise nicht ersichtlich sei, was eine Gehörsverletzung beinhalte. Die Wertverminderung der Fläche für die Zufahrtsschneise sei mit Fr. 5.00 pro m2, d.h. mit insgesamt Fr. 500.00 zu entschädigen.