Damit die Kleinfläche zur Bewirtschaftung zugänglich bleibe, müsse von der X-Strasse her eine zusätzliche Fläche von rund 100 m2 von Ackerbaukulturen freigehalten werden. Eine Zufahrt von der Z-Strasse her sei aufgrund der bestehenden Böschung nicht möglich und eine Zufahrt über das Trottoir sei (unbestrittenermassen) nicht zulässig, weil dieses ausschliesslich den Fussgängern vorbehalten sei (Art. 43 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Dazu habe die Vorinstanz pauschal und ohne nähere Begründung erwogen, dass die Notwendigkeit einer Zufahrtsschneise nicht ersichtlich sei, was eine Gehörsverletzung beinhalte.