Als Alternative zu den bisherigen Kulturen stehe bei der Bewirtschaftung der Kleinfläche aufgrund der Grundstücksform und des Bewirtschaftungsaufwands Wiesland im Vordergrund, das einen geringeren Ertrag abwerfe. Da die Wieslandfläche zur Bewirtschaftung des angrenzenden Ackerlandes überfahren werden müsse, könne sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als beitragsberechtigte Biodiversitätsfläche angemeldet werden (vgl. Art. 55 Abs. 6 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Auswirkungen der gesonderten Bewirtschaftung der Kleinfläche seien im Detail schwierig abzuschätzen.