Der Verkehrswert der Sichtzonenfläche reduziere sich um mehr als die von der Vorinstanz angenommenen 50%. Der Beschwerdeführer beschränke sich aber auf die Geltendmachung einer Entschädigung von zwei Dritteln des Verkehrswerts von Fr. 10'274.00 (306 x Fr. 4.00 plus 905 x Fr. 10.00), also von Fr. 6'850.00, um zu verhindern, dass der Beschwerdegegner die formelle Enteignung der Sichtzonenfläche verlangen könne.