3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft nicht gutachterlich festgestellte Minderwert der Sichtzonenfläche auf den Parzellen Nrn. bbb und eee weder den tatsächlichen Minderwert noch den Mehraufwand für die Bewirtschaftungserschwernisse auf der Parzelle Nr. bbb abdecke. Der Verkehrswert der Sichtzonenfläche reduziere sich um mehr als die von der Vorinstanz angenommenen 50%.