Verkehrswert von Fr. 4.00 pro m2 im Böschungsbereich und Fr. 10.00 pro m2 im Ackerbaubereich eine Entschädigung von Fr. 2.00 pro m2 (für 306 m2) bzw. Fr. 5.00 pro m2 (für 905 m2) zu leisten. Das Gericht sei davon überzeugt, dass damit auch der durch den Mehraufwand für die Bewirtschaftung verursachten Minderwert der Restliegenschaft sicher ausgeglichen werde. Die Notwendigkeit einer angeblich zusätzlich freizuhaltenden Zufahrtsschneise von ca. 100 m2 sei für das Gericht nicht ersichtlich.