Nach Meinung des Fachrichters sei die vom Gesuchsteller angeführte Praxis, wonach für Sichtzonen im Landwirtschaftsgebiet die Hälfte des Verkehrswerts zu entschädigen sei, angesichts der notorischen Verhältnisse zwischen Ertrags- und Verkehrswert bei Landwirtschaftsland als sehr grosszügig zu beurteilen. Da es sich bei Sichtzonen im Baugebiet um grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Nutzungsbeschränkungen handle, werde auch bei einem ausgewiesenen, zu entschädigenden Schaden in der Regel nicht die Hälfte des Verkehrswerts der davon betroffenen Fläche ersetzt. Daher sei hier für die Sichtzonenfläche mit einem - 17 -