Der Ertragswert der Sichtzonenfläche berechne sich auf Basis jener Fläche, auf der Ackerbau betrieben werden könne. Das seien die 905 m2 (899 m2 auf der Parzelle Nr. bbb plus 6 m2 auf der Parzelle Nr. eee) ausserhalb des Böschungsbereichs mit einer Fläche von 306 m2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Bewirtschaftung bestehe nicht. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, die Sichtzone extensiv zu bewirtschaften. Alsdann hätte er Anspruch auf Direktzahlungen für ökologische Ausgleichsflächen, die zusätzlich zur Sichtzonenentschädigung erhältlich zu machen wären.