Der Verkehrswert der mit der Sichtzone belasteten Fläche (von 1'211 m2) liege bei höchstens Fr. 12'000.00 (entsprechend Fr. 10.00 pro m2). Würde dem Beschwerdeführer für die Beschränkungen durch die Sichtzone eine Entschädigung aus materieller Enteignung von mehr als zwei Drittel des genannten Verkehrswerts, mithin über Fr. 8'000.00 zugesprochen, wäre gestützt auf § 140 Abs. 2 BauG die materielle in eine formelle Enteignung umzuwandeln, mit Übertragung der Sichtzonenfläche auf den Gesuchsteller (Kanton), was dieser verlangt habe. Der Ertragswert der Sichtzonenfläche berechne sich auf Basis jener Fläche, auf der Ackerbau betrieben werden könne.