Urteil des Bundesgerichts 1P.318/2001 vom 17. August 2001, Erw. 2a). Die Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstücks, von der ein Teil durch Enteignung abgetrennt werde, könne ebenfalls einen entschädigungspflichtigen zusätzlichen Nachteil im Sinne von § 143 Abs. 1 lit. c BauG (sog. Inkonvenienzen) darstellen. Werde dieselbe Fläche mehrfach eingeschränkt, sei eine Entschädigung für die Gesamtbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Kumulation mehrerer Entschädigungen sei unzulässig.