BauG könne jedoch bestehen, wenn die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben seien, d.h. die Grundstücksnutzung in einem Mass eingeschränkt werde, dass die Einschränkung von der Qualität her einer formellen Enteignung gleichkomme. Eine allfällige Entschädigung sei in diesen Fällen nach der Differenzmethode durch Vergleich zwischen dem Grundstückswert mit und ohne Belastung durch die Sichtzone zu ermitteln (AGVE 1997, S. 437; BGE 131 II 463; 122 II 249 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.318/2001 vom 17. August 2001, Erw.