3. 3.1. Zu den diversen Entschädigungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung der Sichtzonen auf den Parzellen Nrn. bbb und eee sowie den daraus entstehenden Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungserschwernissen geltend macht, hielt die Vorinstanz fest (Erw. 8.5 f.), dass Sichtzonen im Sinne von § 110 Abs. 3 BauG in der Regel trotz der dadurch bewirkten Nutzungsbeschränkung entschädigungslos hinzunehmen seien. Eine Entschädigungspflicht gemäss § 110 Abs. 4 - 16 -