Der Zuschlag von 15% auf dem Preis für vergleichbare landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre gemäss Art. 66 BGBB i.V.m. § 47 Abs. 1 LwG AG ist für die Verkehrswertbestimmung in der Enteignungspraxis unbeachtlich. Die erwähnte "Marge" wiederspiegelt, dass bei einem Mehrpreis von bis zu 15% gegenüber dem Verkehrswert noch nicht von einem übersetzten Erwerbspreis ausgegangen wird, der nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB einen Verweigerungsgrund für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung für ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück darstellt. Auch das Bundesgericht gelangte im Urteil 1C_414/2016 vom 27. März 2017, Erw.