Als eher fraglich erscheint, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene weitere hälftige Teilung des relativen Landwerts von 25% auf 12,5% mit der von der Vorinstanz angegebenen Begründung (keine isolierte Handelbarkeit der abzutretenden Landfläche wegen des Realteilungsverbots nach Art. 58 Abs. 1 BGBB) rechtfertigt, was zu einem Gesamtabzug von 87,5% vom absoluten Landwert führen würde; dies zumal an eine Strasse angrenzendes minderwertiges Vorgartenland, das sich auch nicht sinnvoll einem anderen Grundstück zuschlagen liesse, faktisch auch in der Bauzone nicht isoliert handelbar wäre, sondern nur zusammen mit dem Restgrundstück.