chend weiter südwestlich platziert sind. Die gesamten Umstände lassen das abgetretene "Vorgartenland" auch unter diesem Aspekt als nicht besonders wertvoll und damit als minderwertig gegenüber dem Land für das Wohngebäude Nr. ggg und dessen restlichen Umschwung erscheinen. Insofern ist der von der Vorinstanz vom absoluten Landwert vorgenommene Abzug in Höhe von 75% vertretbar.