42 RPV profitieren kann, wird somit durch die Landabtretung nicht eingeschränkt. Eingeschränkt wird lediglich die bisherige Fläche der befestigten Vorplätze zum Wohngebäude Nr. ggg (Garagenvorplatz) und zum Gebäude Nr. hhh, wobei nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch Abstellmöglichkeiten (u. a. für Fahrzeuge) verliert, die den Wert der beiden Gebäude wesentlich beeinflussen und insofern dieses "Vorgartenland" aufwerten würden. Der Verlust an Rasen- bzw. Freizeitfläche nordwestlich des Wohngebäudes Nr. ggg dürfte den Wert dieser Wohnliegenschaft ebenfalls höchstens geringfügig tangieren.