Böschungen, Parkfelder und Einfriedungen errichtet werden (vgl. § 111 Abs. 1 BauG). Die Nutzbarkeit der Parzelle Nr. ddd für die Überbauung mit in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten oder für eine allfällige Erweiterung des Wohngebäudes Nr. ggg, falls dieses überhaupt vor dem 1. Juli 1972 errichtet wurde und deshalb von der erweiterten Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG/Art. 42 RPV profitieren kann, wird somit durch die Landabtretung nicht eingeschränkt.