2.4, 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3–5, sowie 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000, Erw. 4c/aa; AGVE 2016, S. 383 f. mit Hinweisen). Analoges muss gelten, wenn nicht überbaubares Land im Nahbereich eines besitzstandsgeschützten Wohngebäudes in der Landwirtschaftszone abgetreten werden muss. Aufgrund des gesetzlichen Abstands zu Kantons- (Z- Strasse) und Gemeindestrassen (X-Strasse) von 4 und 6 m dürften im Bereich der abgetretenen Landflächen ohnehin nur Stützmauern, - 14 -