wert ermittelt als die Fachperson der Abteilung Landwirtschaft mit einem Ansatz von maximal Fr. 400.00 plus 15% pro m2 anhand der Lageklassenmethode. Die Annahme des Beschwerdeführers, nur der anhand der statistischen Methode ermittelte Landwert unterliege der Relativierung, nicht hingegen der nach der Lageklassenmethode ermittelte Landwert, überzeugt nicht.