SR 700.1) realisieren lassen oder eine wohnzonenähnliche Gartennutzung mit spezieller Aufenthalts- und Erholungsfunktion zulässig ist. Fällt eine solche "bessere" Nutzung auf dem enteigneten Grundstücksteil ausser Betracht, rechtfertigt sich eine Relativierung des absoluten Landwerts, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommen wurde, grundsätzlich nicht nur bei Vorgartenland in der Bauzone, sondern auch bei nicht oder nur beschränkt überbaubarem "hofnahem" Landwirtschaftsland, und zwar unabhängig davon, ob der absolute Landwert nach der statistischen Methode oder mangels Vergleichspreisen nach der Lageklassenmethode bestimmt wird.