Es ist die bessere Nutzbarkeit der "hofnahen Fläche", welche die Preissteigerung gegenüber "normalem" Landwirtschaftsland bewirkt. Die bessere Nutzbarkeit kann etwa darin bestehen, dass sich auf der "hofnahen" Fläche Erweiterungsreserven nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) realisieren lassen oder eine wohnzonenähnliche Gartennutzung mit spezieller Aufenthalts- und Erholungsfunktion zulässig ist.