lagerter Landstreifen von 17 m2 [minus 1 m2 Neuzuteilung]) nach der Einschätzung der Fachperson der Abteilung Landwirtschaft maximal erzielt werden könnte (vgl. Vorakten, act. 99 f.). Wird hingegen eine "hofnahe" Fläche separat veräussert oder enteignet, so liegt der Verkehrswert dafür unter dem Ansatz für den Fall einer Gesamtveräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn der betroffene Grundstücksteil nicht selber überbaut oder bauzonengleich genutzt werden kann. Es ist die bessere Nutzbarkeit der "hofnahen Fläche", welche die Preissteigerung gegenüber "normalem" Landwirtschaftsland bewirkt.