2.3. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass es sich beim Verkehrswert von Fr. 402.50 pro m2 um denjenigen Preis handelt, der im Falle einer Veräusserung seines gesamten landwirtschaftlichen Gewerbes für die "hofnahen" Flächen von ca. 73 m2 (dem Wohngebäude Nr. ggg vorgelagerter Landstreifen von 57 m2 sowie dem Gebäude Nr. hhh vorge- - 13 -