Mit den Ausführungen von B. zum Landwert habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und stattdessen auf die statistische Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts abgestellt. Das sei schon deshalb fehlerhaft, weil dafür keine Vergleichspreise vorhanden seien. Es entspreche der Praxis der Abteilung Landwirtschaft, bei der Ermittlung des höchstzulässigen Preises für ein landwirtschaftliches Gewerbe die Lageklassemethode anzuwenden und darauf den Zuschlag von 15% zu gewähren. Der Verkehrswert von Fr. 402.50 pro m2 entspreche 67% des Baulandwertes von Fr. 600.00 pro m2 und sei somit vertretbar.