Für X./Z. erscheine dem Gericht, und namentlich dessen Fachrichtern, der vom Gesuchsgegner angeführte absolute Landwert von Fr. 600.00/m2 als angemessen. Vereinzelt über dieses Niveau hinausgehende Preise beruhten offenbar auf einem besonders attraktiven Wohnwert und lägen daher über dem Durchschnitt. Der absolute Landwert von Fr. 600.00/m2 sei vorliegend um 75% zu relativieren, weil die bauliche Nutzung der Parzelle durch die Abtretung nicht beeinträchtigt werde. Der auf diese Weise ermittelte relative Landwert von Fr. 150.00/m2 sei nochmals um die Hälfte zu relativieren, da die hofnahe Fläche aufgrund des angemerkten Realteilungsverbots nur erschwert handelbar sei und einen geringeren