6.3 mit Hinweisen). Aber selbst eine Reduktion von 75% wirke nicht konfiskatorisch, wenn die Abtretungsfläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks oder auf dessen Überbaubarkeit und auch keine gestalterische Bedeutung bzw. Erholungsfunktion habe (Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 2.2 und 4.4). Dem habe sich das SKE in einem Grundsatzentscheid (AGVE 2016, S. 381 ff.) angeschlossen. Dieser Ermessensrahmen sei mittlerweile auch vom Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2019.148 vom 12. März 2020, S. 21–23, bestätigt worden.