3–5; zum Ganzen Entscheid des SKE 4-EV.2015.43 vom 22. Juni 2016, S. 7 f.). Auch die Realisierbarkeit allfälliger Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken dürfe nicht ausser Acht gelassen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 201 f.). Land innerhalb der Baulinie einer überbauten Liegenschaft habe einen tieferen Wert als jener des übrigen Grundstücks (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2013 vom 27. August 2013, Erw.