Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) besitzstandsgeschützt. Aufgrund dessen sei beim als "hofnah" zu qualifizierenden abzutretenden Streifen Land von netto 73 m2 vom absoluten Landwert für Bauland auszugehen, wobei die im Rahmen der Besitzstandsgarantie vergleichsweise eingeschränkten Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten mittels Preisabschlägen zu berücksichtigen seien. Zudem sei die Fläche aufgrund eines im Grundbuch angemerkten Realteilungsverbots nicht isoliert handelbar. Schliesslich stelle die in diesem Bereich vorbestehende Sichtzone eine zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit dar.