2. 2.1. Zur Verkehrswertentschädigung für die Abtretung von ca. 73 m 2 "hofnahem" Landwirtschaftsland ab der Parzelle Nr. ddd führte die Vorinstanz – zusammengefasst – aus (Erw. 6.4 ff.), der Verkehrswert sei trotz nur wenigen vergleichbaren Handänderungen anhand der statistischen Methode zu bestimmen. Die Landpreise für Landwirtschaftsland, dessen Hauptnutzen in der Bearbeitung des Bodens bestehe, lägen in der Regel ein Vielfaches unter denjenigen für Bauzonenland. Immerhin sei das Wohngebäude Nr. ggg auf der Parzelle Nr. ddd samt Umschwung gemäss Art. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) besitzstandsgeschützt.