12 m2, das sich nicht landwirtschaftlich bewirtschaften lasse, sowie für den Mehraufwand der Bewirtschaftung des ausserhalb der Sichtzone situierten Landes der Parzelle Nr. bbb und schliesslich eine Parteientschädigung für die Aufwendungen des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Rechte im Enteignungsverfahren.