Streitgegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht bilden die Höhe der Verkehrswertentschädigung für die ca. 73 m2 "hofnahes" Land ab der Parzelle Nr. ddd, die Höhe der Entschädigung für die Nutzungsbeschränkung auf 264 m2 Land innerhalb der Sichtzone auf der Parzelle Nr. bbb, weitere Entschädigungen für eine Zufahrtsschneise zu diesen 264 m2 Land, für die eine Fläche von ca. 100 m2 Land der Parzelle Nr. bbb in Anspruch genommen werden müsse, das folglich nicht mehr ackerbaulich genutzt werden könne, für ein vom Beschwerdeführer als Strassenanstösser zu duldendes Kiesbankett auf der Parzelle Nr. bbb mit einer Fläche von