I. 1. Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet im Verfahren der formellen Enteignung u.a. über unerledigte Entschädigungsforderungen (§ 154 Abs. 2 BauG). Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) können die Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.