5. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 9.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. September 2021 (4-EV.2019.18) aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seinen Eigenaufwand im Enteignungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 zu leisten. 6. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 1.2, 1.5, 2 und 9.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. September 2021 (4- EV.2019.18) aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.